3. Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen - gültig vom 02.11.2020
https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E-1951976635/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/2020%2011%2002%20Dritte%20%C3%84nderungsverordnung%20Corona-VO-Kita.pdf
Auszug:
Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:,,
(4) Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätzeund ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusammensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durchmischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden."
Verordnung der Landesregierung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen - gültig vom 03.08.2020
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200616_Vierte_VO_der_LReg_zur_Aenderung_der_CoronaVO.pdf
Auszug:
§ 4 Betrieb der Kindertagespflege
Der Betrieb der Kindertagespflegestellen ist gestattet, sofern
1. die Schutzhinweise gemäß § 5in ihrer jeweils gültigen Fassung umgesetzt werden
und
2. zwischen den in der Einrichtung anwesenden volljährigen Personen, soweit sie nicht zum gleichen Haushalt gehören, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
§ 5 Schutzhinweise
Die gemeinsamen Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen währendder Coronapandemie des KVJS, der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes in ihrer jeweils gültigen Fassung sind umzusetzen.
§ 6 Ausschluss von der Teilnahme, Betretungsverbot
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellensind Kinder,
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder
2. die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Geruchs-und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen, aufweisen, oder
3. deren Erziehungsberechtigte entgegen der Aufforderung der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle die Erklärung nach Absatz 2 nicht vorgelegt haben.
§ 1 wird wie folgt geändert:Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:,,(4) Spaziergänge und Ausflüge im Freien sowie die Nutzung öffentlicher Spielplätzeund ähnlicher Einrichtungen sind unter Beibehaltung der konstanten Gruppenzusam-mensetzung in Gruppenstärke zuzüglich Betreuungspersonal gestattet. Eine Durch-mischung mit anderen Gruppen und Personen ist zu vermeiden."
Landesgesundheitsamt, Unfallkassen, KVJS
Schutzhinweise für die Betreuung in Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen - Stand 29.03.2021
Bundesverband für Kindertagespflege e.V.
Praxistipps für die Kindertagespflege in der Coronazeit
Hinweise für Eltern in der Kindertagespflege in der Coronazeit
https://www.bvktp.de/media/hinweise_fuer_eltern_in_der_corona-zeit.pdf
Robert-Koch-Institut: Risikogebiete- aktuell
Bei konkreten Verdachtsfällen wenden Sie sich bitte umgehend an die Hotline des Gesundheitsamtes Tübingen.
https://www.kreis-tuebingen.de/16773854.html